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   AG Meldorf, 01.04.2010 - 81 C 204/10   

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https://dejure.org/2010,22060
AG Meldorf, 01.04.2010 - 81 C 204/10 (https://dejure.org/2010,22060)
AG Meldorf, Entscheidung vom 01.04.2010 - 81 C 204/10 (https://dejure.org/2010,22060)
AG Meldorf, Entscheidung vom 01. April 2010 - 81 C 204/10 (https://dejure.org/2010,22060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 537 BGB; §§ 139, 495a ZPO; Art. 103 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 535 BGB als rechtlicher Grund für das Behaltendürfen einer Anzahlung bei unwirksam vereinbarter Stornierungsklausel; Befreiung von der Entrichtung der Miete durch Hinderung an der Ausübung des Gebrauchsrechts aufgrund eines in der Person des Mieters liegenden Grundes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ferienwohnung: Keine Rückerstattung der Anzahlung bei Stornierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Stornierung einer Ferienwohnung kann Anzahlung kosten!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ferienwohnung: Keine Rückerstattung der Anzahlung bei Stornierung! (IMR 2011, 1007)

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 976
  • ZMR 2010, 616
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08

    Gewerbesteuerpflicht bei Anteilsveräußerung innerhalb der Fünfjahresfrist nach

    Auszug aus AG Meldorf, 01.04.2010 - 81 C 204/10
    Soweit das Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 GG eine Pflicht zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 495a ZPO hergeleitet hat, um Gelegenheit zu einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu geben (BVerfG, NJW-RR 1994, 254; BVerfG, NJW-RR 2009, 562), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig.
  • BVerfG, 04.08.1993 - 1 BvR 279/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung vor Ablauf der

    Auszug aus AG Meldorf, 01.04.2010 - 81 C 204/10
    Soweit das Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 GG eine Pflicht zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 495a ZPO hergeleitet hat, um Gelegenheit zu einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu geben (BVerfG, NJW-RR 1994, 254; BVerfG, NJW-RR 2009, 562), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig.
  • AG Stralsund, 14.03.2016 - 25 C 31/16

    Verfahren nach billigem Ermessen: Abweisung einer unschlüssigen Klage unmittelbar

    Die Klage kann hier sogleich - schon vor Zustellung an die Beklagte - abgewiesen werden, denn sie ist unschlüssig und der Kläger hat mit seiner ausdrücklichen Erklärung, es solle ein Verfahren "bitte nur schriftlich und sofort" erfolgen, sinngemäß auf eine mündliche Verhandlung (§ 495a S. 2 ZPO) verzichtet (AG Meldorf, Urteil vom 01.04.2010 - 81 C 204/10, MDR 2010, 976; AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 19.10.2012 - 23 C 381/12, S. 3; Schäfer, NJOZ 2012, 1961).
  • AG Bergen auf Rügen, 19.10.2012 - 23 C 381/12

    Verfahren vor dem Amtsgericht: Abweisung einer unschlüssigen Widerklage bei

    Über die mit Schriftsatz vom 10.10.2012 (Bl. 39 ff. d.A.) erhobene Widerklage konnte sogleich nach Eingang entschieden werden (vgl., spiegelbildlich für die unschlüssige Klage im Anwendungsbereich des § 495a S. 1 ZPO, AG Meldorf, Urteil vom 01.04.2010 - 81 C 204/10, MDR 2010, 976).
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